Privatärztliche Leistungen

  1. Diese Privatleistungen (IGEL) oder auch Individuelle Gesundheitsleistungen umfassen alle Leistungen, die generell nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind
    1. Der Bundesmantelvertrag für Ärzte regelt, daß die vertragsärztliche Versorgung keine Leistungen umfaßt, für welche die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden.
    2. Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht besteht, können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muß, z. Bsp.:
      1. Außenseiterbehandlungen,
      2. kosmetische Operationen,
      3. Einstellungs-, Reihen- und Tauglichkeitsuntersuchungen,
      4. vorbeugende Impfungen für Auslandsreisen,
      5. Alkoholtests für die Polizei.
      6. Sport- und Leistungsuntersuchungen
    3. Privat liquidiert wird auch die Ausstellung von Bescheinigungen u. a., die nicht den Aufgaben der Krankenversicherung dienen, z. Bsp.:
      1. Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit für den Arbeitgeber,
      2. Bescheinigung für Kindergarten, Schule, Finanzamt etc.,
      3. Verordnung bzw. Anregung von Heilverfahren durch einen Rentenversicherungsträger,
      4. Ausfüllung von Notfallausweisen,
      5. Totenscheine.
  2. Alle Rechnungen für ärztliche Leistungen sind nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erstellen.
  3. Gutachtenerstellung für Private Lebens-/ Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen
  4. Gutachtenerstellung für die Gesetzliche Rentenversicherung